Wahlbekanntmachung
1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde Eschede ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Wahlraum | ||
Nr. | Abgrenzung | Bezeichnung und genaue Anschrift | barrierefrei |
01 | Eschede I | Eschenhuus (Sitzungszimmer, 1. OG), Am Glockenkolk, 29348 Eschede | Ja, mit Hilfe |
02 | Eschede II | Kita Osterberg, Osterstraße 13, 29348 Eschede | Ja, mit Hilfe |
03 | Eschede III | Grundschule Eschede, Am Glockenkolk, 29348 Eschede | Ja, mit Hilfe |
04 | Dalle | Sportheim Dalle, Hösseringer Weg 30, 29348 Eschede | Ja, mit Hilfe |
05 | Habighorst | Feuerwehr Habighorst, Kirchweg, 29359 Eschede OT Habighorst | Ja, mit Hilfe |
06 | Höfer | Dorfzentrum Höfer, Schulstraße 3, 29361 Eschede OT Höfer | Ja, mit Hilfe |
07 | Scharnhorst | Gasthaus Zur Post, Heerstraße 7, 29348 Eschede OT Scharnhorst | Ja, mit Hilfe |
08 | Endeholz | Gasthaus Marwede, Am Denkmal 5, 29348 Eschede OT Scharnhorst | Ja, mit Hilfe |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Eschenhuus der Gemeinde Eschede (2. OG, Mehrzweckraum I und II) zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die wählende Person hat ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person bekommt beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede wählende Person hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werde, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Eschede, den 29.04.2024
Gemeinde Eschede
Heinrich Lange
Bürgermeister
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