Eingriffsregelung bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken in der Gemeinde Eschede

Hinweis zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken

 

Für einen Eingriff bei der Entnahme von Bäumen, Sträuchern und Hecken, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist seit Kurzem eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB Landkreis Celle) erforderlich. Die Entfernung eines markanten Baumes in der Landschaft, im Garten oder eines Landschaftselements sollte möglichst vermieden oder in Abstimmung mit der UNB kompensiert werden. Dies ist Teil einer Gesetzesänderung im Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG). Die Eingriffsregelung des § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) findet somit auch in Niedersachsen vollumfänglich Anwendung.

 

Zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht ist außerdem ein neuer Paragraph 5 in das NNatSchG aufgenommen worden: Dieser beschreibt eine Liste von Landschaftselementen, deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung in der Regel einen Eingriff im Sinnes des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt. Die Liste beinhaltet zum Beispiel Alleen und Baumreihen, naturnahe Feldgehölze und sonstige Feldgehölze.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des geltenden BNatSchG sind beispielsweise Verän- derungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen. Aber auch Veränderungen der belebten Bodenschicht, die in Verbindung mit dem Grundwasserspiegel stehen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bzw. das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, gelten als Eingriffe. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist im Einzelfall naturschutzfachlich durch die UNB des Landkreises Celle zu beurteilen.

Zudem ist bei jeder Art von Fäll- oder Schnittarbeiten zu kontrollieren, ob geschützte Tiere (Vögel oder Fledermäuse) oder Lebensstätten (Nester oder Bruthöhlen) zu Schaden kommen können (§§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG). Zu beachten ist auch, dass es nach § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist,

 

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,

  • Hecken, lebende Zäune,

  • Gebüsche und andere Gehölze

  • Alleen und Baumreihen,

  • naturnahen Feldgehölzen,

  • landschaftsprägenden Einzelgehölzen,

  • Feld- oder Wegrainen,

  • kulturhistorischen Trockenmauern,

  • Obstbaumwiesen und -weiden,

  • Kleingewässern, Blänken, sofern nicht eine Zulassung nach Wasserrecht erforderlich ist,

  • Gewässern, z. B. Gräben oder Fischteichen,

  • für den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild wertvollen Reliefstrukturen.

     

abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Es ist daher sinnvoll, jedes geplante Vorhaben, das eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen kann, frühzeitig mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären, damit auch oftmals unbewusste Verstöße vermieden werden und Genehmigungen rechtzeitig erteilt werden können. 

Damit eine entsprechende Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgen kann, ist ein schriftlicher Antrag mit Informationen über Ihr geplantes Vorhaben, vorzugsweise mit Bildern, zu stellen.

 

Auskünfte erteilt Ihnen bei der Gemeinde Eschede:  

Christoph Götze unter 05142/411-18 oder per Mail:

 

Weitere Informationen finden sie hier:

 

https://www.bfn.de/eingriffsregelung

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/landschaftsplanung_beitrage_zu_anderen_planungen/eingriffsregelung/die-eingriffsregelung-nach-dem-bundesnaturschutzgesetz-42496.html

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 08. Dezember 2023

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